Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nr. 1
Diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende oder zusätzliche allgemeine Geschäftsbedingungen des Verpfänders werden nicht anerkannt und werden daher nicht Vertragsbestandteil.

Nr. 2
Der Verpfänder erklärt, dass das Pfandstück in seinem Alleineigentum steht, dass es lastenfrei ist und dass er über es unbeschränkt verfügen kann.

Nr. 3
(1) Ist das Pfandrecht wirksam bestellt worden und wird das Pfand nicht ausgelöst, kann sich der Pfandleiher nur aus dem Pfand befriedigen.
(2) Erwirbt der Pfandleiher kein Pfandrecht (beispielsweise aufgrund entgegenstehender Rechte Dritter), so hat ihr der Verpfänder im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs die ausbezahlte Darlehenssumme, die vereinbarten monatlichen Unkosten und Zinsen zu ersetzen, die bei wirksamen Pfandleihvertrag bis zur Herausgabe bzw. Verwertung angefallen wären. Dem Verpfänder steht es frei einen entsprechenden geringeren Schaden nachzuweisen.

Nr. 4
(1) Bei Abschluss des Pfandvertrags wird dem Verpfänder ein Pfandschein ausgestellt und übergeben. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
(2) Gegen Zahlung des Darlehens, der Zinsen und der Kosten des Geschäftsbetriebes kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheins ausgelöst werden.
(3) Das Pfand ist nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällig. Es kann frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens verwertet werden.
(4) Wird das Pfand nach der vereinbarten Laufzeit nicht ausgelöst oder verwertet, bleibt die Gültigkeit des Pfandkreditvertrages unberührt, jedoch maximal bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Verwertungsfrist nach § 9 (2) der Pfandleihverordnung.

Nr. 5
Eine Verlängerung des Pfandvertrages ist nur im gegenseitigen Einverständnis und nur gegen Zahlung der vertraglich vereinbarten
Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs möglich. Die Einverständniserklärungen hinsichtlich einer Verlängerung haben von beiden Vertragsparteien in Textform (beispielsweise E-Mail) zu erfolgen.

Nr. 6
Ein Verlust des Pfandscheins ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen.

Nr. 7
Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebes, die nach Monaten zu berechnen sind, werden für den jeweils angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.

Nr. 8
(1) Wird das Pfand nicht ausgelöst oder verlängert, wird es nach den gesetzlichen Vorschriften verwertet.
(2) Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Verwertungserlös abzurechnen.

Nr. 9
(1) Für die Auszahlung eines bei Verwertung des Pfandobjekts erzielten Überschusses ist die Vorlage des Pfandscheins erforderlich. Nr. 4 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, der Kosten des Geschäftsbetriebes, der anteiligen Verwertungskosten sowie etwaiger sonstiger dem Pfandleiher zustehender Ansprüche vertreibt.
(3) Wird der Überschuss nicht innerhalb von drei Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so ist der Pfandleiher berechtigt, den Überschuss an die zuständige Behörde abzuführen. Stehen den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf sich der Pfandleiher aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen. Die Dreijahresfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist. Mit der Ablieferung verfällt dieser Teil des Erlöses aus der Pfandverwertung.

Nr. 10
(1) Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung versichert.
(2) Der Pfandleiher ist nur zu einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung des Pfandes verpflichtet. Der Verleiher ist nicht zum Erhalt des
Pfandes verpflichtet. Er ist insbesondere nicht verpflichtet das Pfand instand zu setzen bzw. instand zu halten oder durch regelmäßigen Gebrauch die Gebrauchsfähigkeit zu erhalten.
(3) Auf Schadensersatz haftet der Pfandleiher – gleich aus welchem Rechtsgrund -, sofern die Verletzung auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Gesellschaft, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Pfandleiher nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die sich ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Pfandleiher einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.
(4) Der Verpfänder ist verpflichtet, bei Rückgabe des Pfandobjekts dieses auf Schäden zu untersuchen. Ersatzansprüche, insbesondere wegen einer Beschädigung der Sache, sollen bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden.

Nr. 11
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

STAND: AUGUST 2023